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Werkverträge

Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. In Abgrenzung zum Dienstvertrag wird nicht (nur) die Leistung, sondern auch und gerade der Erfolg einer Leistung geschuldet.

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die darauf gerichtet sind, einen körperlichen oder unkörperlichen Werkerfolg gegen Entgelt herzustellen.

Durch einen Werkvertrag wird demnach der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Gegenstand des Vertrages ist ein gewisser Erfolg, die Schaffung eines Werkes. Dies kann die Herstellung einer Sache (körperlicher Werkerfolg), aber auch die Erstellung eines Gutachtens (unkörperlicher Werkerfolg) sein. Kennzeichnend ist neben der Erstellung eines Werkes auch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmers. Dieser übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsmitteln aus. Er trägt das Unternehmerisiko für das Gelingen des geschuldeten Werkerfolges.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag vom Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB).

Quelle und Link:
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/w/werkvertrag/