Landesförderung Rheinland-Pfalz
Gefördert werden gemeinsame Ferien von Eltern mit ihren Kindern in gemeinnützigen Familienferienstätten, in familiengeeigneten Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz oder auf entsprechend geeigneten Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist, dass die Familien über einen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz verfügen und mindestens 1 kindergeldberechtigtes Kind haben. Der Zuschuss kann auch gewährt werden, wenn ein Elternteil nachweislich aus besonderen Gründen (z.B. Krankheit) an der Teilnahme verhindert ist.
Einkommensgrenzen
Förderstufe A (Regelförderung):
1.073,71 Euro für beide Eltern
869,20 Euro für Alleinerziehende
306,78 Euro für jedes Kind der Familie
Förderstufe B (für Elternzuschuss bei besonders niedrigem Einkommen):
818,07 Euro für beide Eltern
613,55 Euro für Alleinerziehende
230,08 Euro für jedes Kind der Familie
Dabei handelt es sich um das in letzter Zeit durchschnittlich erzielte Monatseinkommen. Es gilt das so genannte bereinigte Nettoeinkommen (ohne Anrechnung von Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld bis 300 € oder in den Fällen des § 6 S. 2 BEEG 150 € - bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich diese Beträge mit der Zahl der weiteren geborenen Kinder); d. h., vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sowie Werbungskosten abzusetzen.
Im Übrigen: Der Einkommensnachweis entfällt bei Empfängerinnen und Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder von Arbeitslosengeld II. Bei geringen Überschreitungen der Einkommensgrenze bis max. 10 % wird der Zuschuss trotzdem gewährt, dann allerdings entsprechend gekürzt.
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