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Ausbildung in Teilzeit

Gesetzliche Grundlagen der Teilzeitberufsausbildung
In Deutschland werden bereits seit den 1990er-Jahren Projekte zur Berufsausbildung in Teilzeit entwickelt und erprobt. Mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 1. April 2005 wurde mit dem Paragrafen 8 die Teilzeitberufsausbildung auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit gekürzt werden, wenn ein „berechtigtes Interesse„ vorliegt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Eine solche Kürzung führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer.
Eine Teilzeitausbildung kann auch ohne Verlängerung der Gesamtausbildungszeit durchgeführt werden, wenn die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden beträgt. Wenn die Ausbildungszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts mindestens 20 Wochenstunden beträgt, wird die Ausbildungszeit insgesamt verlängert.

Gesetzliche Grundlage: § 8 BBiG/§ 27 HwO

Gemeinsame-Erklaerung-Teilzeitberufsausbildung

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