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Kindergeld

Elter erhalten für Ihre Kinder Kindergeld . Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen. Für Eltern mit Wohnsitz im Kreis Ahrweiler ist die Familienkasse in Neuwied zuständig. Welche Orte dazu zählen und die Adresse finden Sie hier.

Ab dem 01.01.2012 gab es eine starke Veränderung beim Kindergeld. Diese Änderung betrifft leider nicht die Sätze die nicht erhöht wurden. Weiterhin gibt es 184 Euro für die ersten zwei Kinder, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für alle weiteren Kinder.

Kinderzuschlag

Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Familienkasse ergänzend zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Antragsformulare erhalten sie in Ihrem Jobcenter, Agentur für Arbeit oder online.

Voraussetzungen für Arbeitslosengeldanspruch
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der Arbeitslosigkeit liegt und die zwei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.
Der Anspruch setzt einen Antrag voraus.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur.

Postanschrift
Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen
56066 Koblenz

Besucheradresse
Rudolf-Virchow-Str. 5
D - 56073 Koblenz
Tel: 0800 / 45555 00 (Arbeitnehmer) *
Tel: 0800 / 45555 20 (Arbeitgeber)
*
*Kostenlose Rufnummern
Fax: 0261 / 405873
Kontakt: hier

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Sie haben kein oder ein zu geringes Einkommen (dazu zählt auch das Arbeitslosengeld I), dann können Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Erwerbsfähig ist jemand dann, wenn täglich mindestens drei Stunden einer geregelten Beschäftigung nachgegangen werden kann. Sind Sie in diesem Sinne nicht erwerbsfähig, leben aber mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern in einer Bedarfsgemeinschaft, können Sie Sozialgeld erhalten. Ebenso erhalten Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft leben Sozialgeld. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Zur Antragstellung wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter. Entsprechende Vordrucke können Sie sich auch online ausdrucken.

http://www.bmas.de/
http://www.bmas.de/DE

Einstiegsgeld

Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus

* eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werden, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder
* sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag beim zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie durch die neue Tätigkeit voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II beenden werden und ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein.

Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihres monatlichen Regelbedarfs errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden. Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate.

Die Förderung mit Einstiegsgeld wird nicht automatisch mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit beendet, sondern wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geleistet.

Beenden Sie die geförderte Tätigkeit im Förderzeitraum, so müssen Sie das Jobcenter darüber informieren, dann endet auch die Förderung vorzeitig.

Kann ich im Jobcenter einen Gründungszuschuss beantragen?
Nein, diese Leistung erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) von der Agentur für Arbeit.

Sollten Sie jedoch ergänzend zu Ihren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, so können Sie in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, der dort entsprechend geprüft wir

Quelle: Arbeitsagentur

Vermittlungsbudget

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter können Sie bei Ihrem beruflichen (Wieder-) Einstieg finanziell und individuell unterstützen. Nähere Informationen erhalten Sie im persönlichen Gespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei der Agentur für Arbeit oder persönlichen Ansprechpartner/Fallmanager im Jobcenter.

Wohngeld

Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aber Ihr Einkommen ist so gering, dass Sie die Wohnungskosten nicht selbst tragen können. Dann haben Sie eventuell Anspruch auf ein staatliches Wohngeld.
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Im Landkreis Ahrweiler wenden Sie sich hierzu an die Wohngeldstelle der Kreisverwaltung Ahrweiler.