kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie die erforderlichen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufbringen können und die Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht mutwillig ist.
Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In Strafsachen ist eine Beratung, aber keine Vertretung möglich.
Sie können Beratungshilfe in Anspruch nehmen in
- zivilrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen),
- verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z.B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
- verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Verletzung der Grundrechte)
Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, den Sie schriftlich oder mündlich stellen. Informationen finden Sie hier.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, unmittelbar bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe vorzusprechen.
In jedem Fall müssen Sie Ihre Vermögenssituation sowie Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben durch entsprechende Belege nachweisen. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Antragsformular.
Fragen zur Beratungshilfe beantwortet Ihnen die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.
Sie erreichen die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts nur vormittags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr. Für nicht aufschiebbare Angelegenheiten stehen Ihnen nachmittags Mitarbeiter im Wechsel zur Verfügung.
Um Ihnen Wartezeiten möglichst zu ersparen wird eine Terminabsprache unter Tel: 02641 - 971 152 angeboten.
Bringen Sie vorsorglich Ihren Personalausweis oder Reisepass mit!
Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt diese je nach den Vermögensverhältnissen vollständig oder teilweise die eigenen Kosten für Gericht und Anwältin oder Anwalt. Es kann auch eine zinsfreie Ratenzahlung angeboten werden. Falls eigenes Vermögen vorhanden ist, muss dieses allerdings soweit wie zumutbar eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören auch der Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der Prozesskosten (z.B. Rechtsschutzversicherung) sowie ein Prozesskostenvorschuss oder die Prozesskostenübernahme durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner entsprechend dem Unterhaltsrecht. Diese Möglichkeiten der Finanzierung müssen also erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird. Mit einer Rechtsverfolgung (z.B. Scheidungsantrag, Klage) sollte möglichst gewartet werden, bis über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde, da im Falle einer Ablehnung die Kosten selbst getragen werden müssen. Ein Risiko der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass diese nicht die Kosten der gegnerischen Partei – insbesondere der anwaltlichen Vertretung – übernimmt. Das bedeutet beim Verlieren eines Prozesses, dass trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegnerin oder des Gegners erstattet werden müssen.