Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII
Sozialhilfe
Sozialhilfe nach dem SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Sie haben keine eigenen Einkünfte und können weder Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II erhalten, weil Sie z.B. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen? Dann kann Ihnen als staatliche Unterstützung eine Sozialhilfe für die Dauer der Notlage gewährt werden, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. (§ 1 SGB XII). Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht unabhängig davon, wie die finanzielle Notlage entstanden ist. Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche aufgeteilt, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:
• Hilfe zum Lebensunterhalt
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
• Hilfen zur Gesundheit
• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
• Hilfe zur Pflege
• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Sozialhilfe ist grundsätzlich nachrangig gegenüber z.B. der Verwertung von Vermögenswerten oder rechtlich zustehenden Unterhaltsleistungen. Hierzu gelten die Regelungen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens und zur Verpflichtung und Heranziehung anderer.
Haben Sie einen Antrag auf Asyl gestellt, über den noch nicht positiv entschieden wurde, oder haben Sie als Ausländer/in keine verfestigte Aufenthaltsgenehmigung, dann können Sie keine Sozialhilfe erhalten sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
(Quelle: Berlin. de das offizielle Hauptstadtportal)
Zuständig sind im Kreis Ahrweiler die örtlichen Sozialämter.