Kindesunterhalt
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch seine Eltern. Dieser Unterhalt kann von Müttern und Vätern entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt geleistet werden. Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dabei ist die Höhe des Barunterhaltes vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers, vom Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht abhängig. Kindesunterhalt ist in Deutschland bundesweit einheitlich geregelt. Bundesweit anerkannte Richtwerte zur Höhe des monatlichen Kindesunterhalts und des Selbstbehalts findet man in der Düsseldorfer Tabelle.
Beim Unterhalt wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. In Bezug auf die Dauer des Betreuungsunterhalts werden alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
Unterhaltsansprüche der Kinder haben nach der Unterhaltsreform immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie beispielsweise dem Expartner. Diese Neuregelung des Gesetzes wird sich insbesondere in den so genannten Mangelfällen auswirken, in denen der Unterhalt nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Kinder geschiedener Ehepaare finanziell besser abzusichern.
Wird nur unregelmäßig oder gar kein Kindesunterhalt gezahlt, so kann für Kinder unter 12 Jahren für maximal 72 Monate Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt:
Düsseldorfer Tabelle
Quelle: Website Allein-erziehend.org