Unterhaltsvorschuss
Falls ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann und dieser gleichzeitig nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind lebt, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten. Die Leistung kann maximal 72 Monate bzw. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt werden.
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes, ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder bis unter 6 Jahren 133 € monatlich
für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 € monatlich
weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss:
Broschüre Unterhaltsvorschuss